Satzung der Interessengemeinschaft AAMPACT e.V. - The International Independent Aftermarket Association

in der Fassung von 01.07.2019

Präambel

Die Unternehmen der Automobilteileindustrie gehören zu einer der größten Gruppen im Wirtschaftsleben. Diese Unternehmen betreiben alle nachhaltig ihr jeweiliges Geschäft auch im Independent Aftermarket. Deshalb besteht ein großes Interesse, auch zum Absichern des gesamten Betriebsergebnisses, die Aktivitäten im Independent Aftermarket auf Dauer zu intensivieren und gemeinsame Interessen zu fördern.

Dabei hat die Zusammenarbeit zwischen AAMPACT und der Messe Frankfurt GmbH, insbesondere der Automechanika, national und international eine große Bedeutung.

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen AAMPACT e.V.
Er ist in das Vereinsregister Schweinfurt eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Schweinfurt.

§2 Zweck von AAMPACT

AAMPACT e.V. fördert und vertritt die Interessen der Kraftfahrzeugteileindustrie im Bereich des nationalen und internationalen Independent Aftermarkets. Dabei unterstützt AAMPACT  insbesondere die beteiligten Mitgliedsunternehmen und die  Messe Frankfurt bei der Ausrichtung der automechanika Messen in Frankfurt und der ganzen Welt.

AAMPACT setzt sich für die Verbesserung und Absicherung der Vertriebsstrukturen im Independent Aftermarket ein. Dabei ist den bestehenden Absatzorganisationen Rechnung zu tragen und es sind die Interessen des Endverbrauchers zu berücksichtigen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Für die individuellen Interessen des einzelnen Mitglieds dürfen keine Mittel verwendet werden.“

Satzungsänderungen dürfen den Vereinszweck nicht gefährden. Im Falle der Auflösung des Vereins, fällt sein Vermögen an die Bayerische Krebsgesellschaft e.V., die es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

AAMPACT setzt sich ein für

  1. die Information der Mitglieder über Probleme, Anliegen und neue Ent-wicklungen des Independent Aftermarket.
  2. die Pflege der Beziehungen und den Informations- und Gedanken-austausch mit anderen Verbänden, um ggf. gemeinsam mit ihnen die Belange der Mitglieder von AAMPACT wahrzunehmen.
  3. den Kontakt zu den Medien (Fach- und Publikationszeitungen und Zeitschriften, sowie Rundfunk und Fernsehen), um so die Öffentlichkeit über Anliegen und Wünsche von AAMPACT in Kenntnis zu setzen und um für ein günstiges Bild und Ansehen von AAMPACT zu sorgen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitglieder

Mitglieder können alle Firmen oder Personen werden, die sowohl für die Kraftfahrzeugindustrie als auch im Independent Automotive Aftermarket tätig sind. Die Mitglieder müssen selbst Hersteller von Produkten sein, die im Independent Aftermarket durch sie selbst oder durch Dritte angeboten werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des AAMPACT zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet das Steering Committee mit der Mehrheit seiner Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Steering Committees.
Die Höhe von Aufnahmegebühren und laufender Jahresgebühren, sowie die Fälligkeiten sind in einer Beitragsordnung geregelt.

§6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung die AAMPACT Satzungsbestimmungen zu beachten und die Erreichung der Ziele von AAMPACT zu unterstützen.

§7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben ein Recht darauf, von AAMPACT im Sinne des satzungs-gemäßen Zweckes, jederzeit unterstützt zu werden.

§8 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit eingeschriebenem Brief, gerichtet an den Vorstand und ist nur mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die Mitgliedschaft endet auch mit der Auflösung des AAMPACT.

Ein Mitglied kann auf Vorschlag des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund ist z.B. dann gegeben, wenn:

  1. gegen die Interessen von AAMPACT gröblich verstoßen wird.
  2. Beiträge trotz wiederholter schriftlicher Auforderung innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt werden.
  3. die Voraussetzungen für die Mitglied-bereitschaft nicht mehr gegeben sind.
  4. gegen ein Mitglied ein Insolvenz-verfahren eingeleitet wird.

An die Satzung bleibt das Mitglied bis zum Austritt, an die noch bestehenden Verpflichtungen bis zu deren Erledigung, gebunden.

§9 Organe

Die Organe des AAMPACT sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. das Steering Committee

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von AAMPACT.
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten von AAMPACT entsprechend den Bestimmungen der Satzung.
Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Angelegenheiten:

  1. Wahl des Steering Committees.
  2. Feststellen und genehmigen der Haushaltsrechnung.
  3. Entlastung des Steering Committees.
  4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
  5. Wahl von 2 Kassenprüfern.
  6. Wahl des Schriftführers und des Schatzmeisters.
  7. Satzungsänderungen.
  8. Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Steering Committees.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Auf Verlangen von 25% der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen die Versammlung einzuberufen.
Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, einem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand wird vom Steering Committee für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so muss das Steering Committee innerhalb von 6 Wochen ein neues Vorstandsmitglied wählen.

Der Vorstand vertritt AAMPACT nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedoch der stellvertretende Vorsitzende nur bei einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des Vorsitzenden befugt zu vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand leitet den VREI.
Sonderaufgaben des Vorstands werden pro Geschäftsjahr zwischen Vorstand und Steering Committee abgestimmt.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung, dabei besonders die Beratungsgegenstände und die Tagesordnung, vorzubereiten.

Der Vorstand erstellt bis 8 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres einen Haushalts- und Geschäftsplan für das kommende Jahr, den er dem Steering Committee zur Genehmigung vorlegt.
Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss sowie einen Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr innerhalb der ersten 3 Monate des neuen Geschäftsjahres, der durch das Steering Committee festzustellen ist.

§12 Vorstandsvergütung

Die Vereinsvorstände, Schatzmeister und Schriftführer erhalten für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Steering Committee festgelegt wird.
Ebenso werden Auslagen nach Einzelnachweis erstattet.

§13 Steering Committee

Das Steering Committee besteht aus fünf Personen, die im aktiven Berufsleben bei einem Mitglied des Vereins stehen müssen.
Sie werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Steering Committee Mitglied während der Wahlperiode oder in diesem Zeitraum aus seiner bisherigen Firma aus, so wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Steering Committee Mitglied gewählt.
Das Steering Committee unterstützt den Vorstand bei dessen Arbeit. Dabei können dem Vorstand durch das Steering Committee Sonderaufgaben übertragen werden, die die Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes betreffen.
Die Steering Committee Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der im Rahmen von Abstimmungen bei Stimmengleichheit 2 Stimmen hat.
Es finden mindestens 2 Sitzungen des Steering Committees pro Jahr statt.
Die Mitglieder des Steering Committees führen keine Projektarbeit für AAMPACT durch. Solche Arbeiten können jedoch an Dritte vergeben werden.

Die Aufgaben des Steering Committees sind:

  1. überprüfen und genehmigen des Haushalts- und Geschäftsplanes des Vorstandes
  2. überprüfen des Jahresabschlusses und Lageberichtes des Vorstandes, bis spätestens 6 Monate nach Beendigung des alten Geschäftsjahres.
  3. Bestellung des Vorstands und festlegen der Aufwandsentschädigung des Vorstands.
  4. Festlegung der Aufwandsentschädigung des Schatzmeisters und Schriftführers.

Die Mitglieder des Vorstandes, der Schatzmeister und der Schriftführer dürfen nicht zugleich Mitglied des Steering Committees sein.

§14 Gemeinsame Vorschriften für die Organe

Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
Diese sind jedoch inhaltlich durch das Steering Committee abzustimmen.
Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

§15 Vermögen von AAMPACT

Das Vermögen von AAMPACT wird vom Vorstand verwaltet.

§16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mehr als 50% aller Mitglieder vertreten sind.
Wird die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht erreicht, so ist die Mitgliederversammlung um 4 Wochen zu vertagen. Es entscheiden dann die erschienenen Mitglieder.
Für die Auflösung ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
Über das Vermögen von AAMPACT entscheidet die Versammlung, die rechtswirksam die Auflösung beschlossen hat, entsprechend §2. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Steering Committee Mitglieder

Michael Söding
Schaeffler Automotive Aftermarket GmbH& Co. KG
Paul Ehrlich Str. 21
63225 Langen

Manfred Baden
Robert Bosch GmbH
Auf der Breit 4
76227 Karlsruhe

Jean-Francois Bouveyron
Delphi Technologies
Avenue de Luxembourg
4940  Bascharge
Luxembourg

Helmut Ernst
ZF Friedrichshafen AG
ZF Aftermarket
Obere Weiden 12
97424 Schweinfurt

Rolf Sudmann                     
ContiTech
Antriebssysteme GmbH
Philipsbornstr. 1
30165 Hannover

 

01. Juli 2019